Rechtliche Stellung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Die betrieblichen Datenschutzbeauftragten üben bei der verantwortlichen Stelle eine innerbertriebliche Kontrollfunktion aus. Daher hat der Gesetzgeber sie mit einer Reihe von Rechten und Pflichten ausgestattet.
Direkte Unterstellung unter Leitungsebene
Die betrieblichen Datenschutzbeauftragten sind in Ausübung ihrer Aufgabe direkt der Geschäftsleitung unterstellt. Im Organigramm werden betriebliche Datenschutzbeauftragte üblicherweise als Stabsstelle direkt unterhalb der Geschäftsführung geführt.
Weisungsfreiheit der betrieblichen Datenschutzbeauftragten
In Ausübung ihrer Fachkunde als betriebliche Datenschutzbeauftragte sind sie zudem weisungsfrei. Das bedeutet, dass der Datenschutzbeauftragte seiner Aufgaben so wahrnehmen können soll, wie er es für richtig und angebracht hält.
Unterstützungspflicht für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Die verantwortliche Stelle ist gesetzlich verpflichtet den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu unterstützen.
Diese Unterstützung zeigt sich beispielsweise darin, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte in die Organisationsabläufe der verantwortlichen Stelle mit einbezogen wird und rechtzeitig über geplante Datenverarbeitung informiert wird.
Zudem hat die verantwortliche Stellen die Pflicht dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten das zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicheHilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
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