Bestellung des Datenschutzbeauftragten
Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Das Bundesdatenschutzgesetz legt fest, dass öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, unter bestimmten Voraussetzungen, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen.
Nicht-öffentliche Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sind beispielsweise Unternehmen, Vereine, Verbände usw.
Im Bundesdatenschutzgesetz werden diese Stellen als "Verantwortliche Stelle" bezeichnet.
Unter welchen Umständen muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
Die Notwendigkeit der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten hängt von verschiedenen Kriterien ab. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden werden, wenn:
- mindestens zehn Personen regelmäßig personenbezogene Daten automatisiert (also beispielsweise mit Hilfe von PCs) verarbeiten, oder
- mindestens 20 Personen regelmäßig personenbezogene Daten auf andere Art und Weise verarbeiten, oder
- die verantwortliche Stelle Datenverarbeitung betreibt, die einer so genannten vorab Kontrolle unterliegen, oder
- die verantwortliche Stelle Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet.
Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen Mitarbeiter, Freelancer, Azubis, Praktikanten oder Mitglieder der Geschäftsführung sind. Es zählen die Köpfe.
Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten muss schriftlich erfolgen.
Der Datenschutzbeauftragte muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit der verantwortlichen Stelle bestellt werden.
Der im § 3 BDSG verwendete Begriff "personenbezogene Daten" wird sehr eng ausgelegt. Beispielsweise ist schon der Name eines Ansprechpartners in einem Firmendatensatz ein personenbezogenes Datum.
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