Aufgaben der betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Welche Aufgaben haben betrieblichen Datenschutzbeauftragte?
Die Aufgaben der betrieblichen Datenschutzbeauftragten sind im Bundesdatenschutzgesetz (§ 4 g BDSG) geregelt:
Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin.
Diese Aussage ist natürlich nicht sehr konkret. Sie bedeutet zunächst, dass Datenschutzbeauftragte die Leitungsebene, Mitarbeiter, Kooperationspartner, Kunden usw. der verantwortlichen Stelle in Angelegenheiten des Datenschutzes beraten und auf den Datenschutz hinwirken.
Im Folgenden mit der Gesetzgeber etwas konkreter:
Er hat insbesondere
1.die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
2.die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.
Der erste Teil dieser Aufgabenbeschreibung besagt, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte zu überwachen hat, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der verantwortlichen Stelle den Anforderungen des Datenschutzes genügen.
Der zweite Teil der Aufgabenbeschreibung verlangt vom betrieblichen Datenschutzbeauftragten, dass die Mitarbeiter mit den Anforderungen des Datenschutzes vertraut gemacht werden müssen.
Wie der betriebliche Datenschutzbeauftragte diese Aufgabe erfüllt, hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben. Er kann zum Beispiel Präsenzschulungen anbieten,
eLearning-Schulung durchführen oder Informationsblätter verteilen.
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter: Anwalt der Betroffenen
Es ist auch ihre Aufgabe, sicherzustellen, dass die Rechte der Betroffenen auf Benachrichtigung, Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung gewahrt werden.
Natürlich sollte der betriebliche Datenschutzbeauftragte stets für Fragen zum Datenschutz als Ansprechpartner für Mitarbeiter, Kunden, oder andere Betroffene zur Verfügung stehen.
Dokumentation für den Datenschutz: Verfahrensverzeichnis
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Datenschutzbeauftragte jedermann auf Antrag das so genannte öffentliche Verfahrensverzeichnis zur Verfügung stellt.
Das so genannte öffentliche Verfahrensverzeichnis ist eine Dokumentation der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle. Dieses Verfahrensverzeichnis kann von jedermann angefordert werden. Auch wenn der Antragsteller in keinerlei Beziehung zur verantwortlichen Stelle steht, hat er trotzdem ein recht diese Informationen in geeigneter Weise zu erhalten.
Weitere Informationen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten der betrieblichen Datenschutzbeauftragten erhalten Sie in unserem Seminar
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