Datenschutzbeauftragte
Unternehmen müssen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn:
- mehr als neun Personen Daten automatisiert verarbeiten
- mehr als 19 Personen Daten auf andere Art verarbeiten
- wenn Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung verarbeiter werden (z.b. Adresshandel)
Zu den Personen zählen neben den Mitarbeitern auch Aushilfen, Auszubildende, Leih-und Zeitarbeitnehmer, sowie Kontraktoren.
Der im § 3 BDSG verwendete Begriff "personenbezogene Daten" wird sehr eng ausgelegt. Beispielsweise ist schon der Name eines Ansprechpartners in einem Firmendatensatz ein personenbezogenes Datum.
Laut Gesetz kann zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Fachkunde
Die Anforderung an die Fachkunde eines Datenschutzbeauftragten umfasst die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen und Vorschriften zum Datenschutz. Zudem muss ein Datenschutzbeauftragter auch über fundierte IT-Kenntnisse verfügen, da die IT-Sicherheit ebenfalls in sein Aufgabengebiet fällt.
Die Anforderungen an die Fachkunde des Datenschutzbeauftragten können nur durch eine qualifizierte Ausbildung sichergestellt werden. Zusätzlich ist eine regelmäßige Weiterbildung unerlässlich.
Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit umfasst im Fall des Datenschutzbeauftragten nicht nur die persönliche Integrität, sondern auch Anforderungen an die Möglichkeit, die Tätigkeit interessenkonfliktfrei ausüben zu können.
Daher können IT-Leitung, Personal- oder Marketingleitung normalerweise nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragte sein.
Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung und Datenschutzbeauftragter schließen sich ebenfalls aus.
Folgen von Verstößen
Wer sich an diese Vorgabe nicht hält, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Wird die zuständige Behörde aufmerksam, drohen Bußgelder im fünfstelligen Bereich. Für viele Datenschutzverstöße drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Haftung der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung haftet persönlich dafür, dass in der Firma das Datenschutzgesetz eingehalten wird. Drückten in der Vergangenheit Behörden schon einmal ein Auge zu, so kontrollieren sie mittlerweile strenger.
Selbst wenn das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, hat gem. § 4 g Abs. 2 a BDSG der Geschäftsführer sicherzustellen, dass die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten in anderer Weise erfüllt werden.
Wettbewerbsvorteil Datenschutz
Datenschutz ist aber nicht nur eine rechtliche Auflage, sondern kann auch für Unternehmen als Wettbewerbsvorteil genutzt werden. In einem guten Datenschutzkonzept können auch klare Wettbewerbsvorteile liegen.
Gerade Unternehmen, die mit den persönlichen Daten ihrer Kunden umgehen, wecken Vertrauen, wenn sie die Informationen sachgerecht verarbeiten.
Aktuelles:
Unser aktuelles Seminarprogramm zum Herunterladen [pdf]




Kontaktformular